EisenbahnaufsichtDie E. stellt die Einhaltung aller nationalen und europarechtlichen Rechtsvorschriften sowie zwischenstaatlichen Vereinbarungen sicher; s. §§ 5, 5 a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Ihre Aufgaben sind insbes., Gefahren durch den Betrieb einer Eisenbahn abzuwehren und gefährliche Ereignisse zu untersuchen. Zuständig sind das Eisenbahnbundesamt, die Landesbehörden und für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen die Bundespolizei (§ 3 BPolG). Die E. über den Zugang zu den Eisenbahninfrastrukturen obliegt der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde (§§ 14 b-f AEG u. § 4 BundeseisenbahnverkehrsverwaltungsG). Wettbewerbsrechtlich sind die Kartellbehörden zuständig (§ 14 b II AEG).
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