Elektronisches GeldNach § 1 XIV KWG wird e. G. definiert als Werteinheiten in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle (meist ein Kreditinstitut), die auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben und von Dritten als Zahlungsmittel angenommen werden, ohne aber gesetzliches Zahlungsmittel zu sein. Über e. G. kann per Geldkarte (Chipgeld) oder per Internet (Netzgeld) verfügt werden. § 1 III d KWG definiert das sog. E-Geld-Institut als Kreditinstitut, welches ausschließlich das E-Geld-Geschäft betreibt. Die gewerbsmäßige Ausgabe und Zurverfügungstellung von e. G. ist ein Bankgeschäft und damit nach KWG erlaubnis- und aufsichtspflichtig (Bankenaufsicht).
Weitere Begriffe : Zentralismus | res publica | Minderwert |
MMnews
|