Empfangsbekenntnis
. Der Gläubiger hat dem Schuldner auf dessen Verlangen den Empfang der Leistung durch ein schriftliches
D. (Quittung) zu bestätigen (§ 368 BGB). Die Quittung erbringt den
- widerlegbaren - Beweis des Empfangs der Leistung. Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung entgegenzunehmen, sofern dem Schuldner nicht gegenteilige Umstände bekannt sind. - Ein schriftliches E. dient darüber hinaus oft als Nachweis einer Zustellung (z.B. der Zustellung von Anwalt zu Anwalt im Zivilprozess [§ 198 II ZPO], der Zustellung durch die Behörde [§ 5 VwZG]).
ist allgemein die schriftliche Bestätigung des Gläubigers über den Empfang der Leistung (Quittung). Insbes. ist es die schriftliche Erklärung eines Rechtsanwalts oder einer Behörde, in dem sie bei der Zustellung den Empfang eines Schriftstückes bestätigen (§§ 174, 195 III ZPO, § 5 I VwZG). Das E. ersetzt die Zustellungsurkunde. S. a. Gegenbescheinigung.
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