Zustellungsurkunde Über jede Zustellung ist eine Z. aufzunehmen. Bei Nichtantreffen des Z.s-Gegners kann Z. an erwachsene Hausgenossen u.a. erfolgen (Ersatz-Z.). Ist der Aufenthalt einer Person unbekannt, kann die Z. durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Z.) bewirkt werden: Anheften der Ausfertigung an die Gerichtstafel, bei Ladungen ausserdem einmaliges Einrücken in den Bundesanzeiger. Die Z. besitzt die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§§ 190ff. ZPO).
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