Gegenbescheinigungist bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt im Zivilprozess die schriftliche Erklärung des zustellenden Rechtsanwalts, der die Vornahme der Zustellung bestätigt. Die G. ist auf Verlangen des Rechtsanwalts auszustellen, dem zugestellt wurde (§ 198 II 2 ZPO; Empfangsbekenntnis).
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