Empfangsbote

ist eine Person, die auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und, ohne Vertreter zu sein, nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigt ist. Beim Privatmann sind das Familienangehörige und Hausangestellte, beim Geschäftsmann dessen Angestellte, sofern sie nicht bereits Empfangsvertreter (§164 III BGB) sind. Zugang der Willenserklärung liegt zu dem Zeitpunkt vor, zu dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge mit Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist.

ist, wer von einem anderen ermächtigt ist, für ihn eine -empfangsbedürftige Erklärung entgegenzunehmen. Die Erklärung wird erst wirksam, wenn der E. sie dem Empfänger übermittelt. Bei unrichtiger Übermittlung kann die Erklärung unter Umständen wegen Irrtums angefochten werden; § 120 BGB (Erklärungsirrtum). Bote.

Bote Lit.: Barcaba, D., Der Empfangsbote, 2002

Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung.

Bote.




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