Entgeltpunkte
Wesentlicher Bestandteil der Rentenformel nach dem SGB VI. Die Höhe der Entgeltpunkte errechnet sich u. a. aus dem Verhältnis des
Einkommens des Versicherten mit dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten. Die persönlichen Entgeltpunkte geben dann das Arbeitsleben des konkreten Versicherten wieder, § 113 SGB VI. Bei der Ermittlung sind folgende Beitragszeiten bzw. rentenrechtlich erhebliche Tatbestände zu berücksichtigen:
— Beitragszeiten,
— Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten sowie
— Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
— Zuschläge oder Abschläge für Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich,
— Zuschläge aus einer Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters.
Die Summe der Entgeltpunkte ist mit dem Zugangsfaktor zu vervielfältigen. Das Ergebnis sind dann die für die einzelne Rentenberechnung zugrunde zu legenden persönlichen Entgeltpunkte.
persönliche Entgeltpunkte.
Im Sozialrecht :
Rentenberechnung
Vorheriger Fachbegriff: Entgeltlichkeit | Nächster Fachbegriff: Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer