Entsorgungsautarkie

Der abfallrechtliche Grundsatz der E. basiert auf dem europarechtlichen Prinzip, dass Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen sind (Art. 191 II AEUV). Entsprechend soll die Entsorgung von Abfällen innerhalb der Gemeinschaft oder innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaates gewährleistet werden. Die EU-Richtlinie 2008/98 v. 19. 11. 2008 über Abfälle (ABl. EU L 312/3) strebt Autarkie für die Beseitigung bzw. die Verwertung von Abfällen an.

S. a. Abfallrecht, Abfallverbringung.




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