Entwicklungsdienstist nach § 1 I Nr. 1 des EntwicklungshelferG v. 18. 6. 1969 (BGBl. I 549) m. Änd. ein Dienst, der in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht geleistet wird, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen. Das G regelt die Anerkennung von juristischen Personen des privaten Rechts als Träger des E. sowie die Rechtsverhältnisse der Entwicklungshelfer, insbes. Abschluss des Dienstvertrages, Haftpflicht- und Krankenversicherung sowie Vorsorge für den Todesfall, Arbeitslosigkeit oder -unfähigkeit. Entwicklungshelfer sind nach Maßgabe der §§ 13 b WPflG und 14a ZivildienstG vom Wehrdienst bzw. Zivildienst befreit.
Weitere Begriffe : Verbringungsverbote | Filmbewertungsstelle | bürgerliches Recht |
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