Entwidmung

die Aufhebung (Einziehung) oder Einschränkung (Abstufung) der Widmung einer Strasse. Die E. ist eine Allgemeinverfügung und daher wie ein Verwaltungsakt anfechtbar; die gerichtliche Überprüfung ist aber darauf beschränkt, ob die sehr weiten Grenzen des Ermessens der Strassenbehörde verletzt sind. Die E. ist keine Enteignung, auch wenn sie wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt; sie kann aber als enteignungsgleicher Eingriff zu entschädigen sein, wenn sie einem Anlieger ein besonderes Vermögensopfer auferlegt (z. B. Tankstelle, deren Zufahrt eingezogen oder zu einem Fussweg abgestuft wird).

ist die Beseitigung einer Widmung eines Gegenstands für einen Zweck (z.B. einer Bahnanlage). Lit.: Schmitz-Valckenberg, A., Entwidmung, 2002

Widmung.




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