Erbzinsist eine bestimmte jährliche Abgabe in Geld oder Bodenerzeugnissen des Erbzinsbauern an seinen Grundherrn, der ihm ein ihm gehörendes Erbzinsgut (Erbpacht) für die Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt hat. Früher bes. im Osten Deutschlands üblich. Das BGB kennt diese Einrichtung nicht mehr.
Weitere Begriffe : Gleichlaufprinzip | Darlehensschuldschein | Synodalrichter |
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