Erbverzichtsvertrag

In einem Erbverzichtsvertrag gibt ein künftiger Erbe gegenüber seinem Erblasser eine bindende Erklärung ab, dass er das Recht an seinem Nachlassanteil aufgibt. Es handelt sich dabei um keine Verfügung von Todes wegen. In der Regel wird der Verzicht mit einer Abfindung verbunden; genauso kann er an eine bestimmte Auflage für den Erben gebunden sein. Anders als die Ausschlag-ung einer Erbschaft findet der Erbverzicht schon zu Lebzeiten des Erblassers statt. Der entsprechende Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Der Verzichtende wird anschließend erbrechtlich so behandelt, als habe er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt. Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht schließt etwaige Pflichtteilsansprüche ein, sofern man nichts Gegenteiliges vereinbart hat. Es ist aber ebenfalls möglich, den Verzicht auf das Pflichtteils-recht zu beschränken. Die Wirkung solcher Erklärungen erstreckt sich normalerweise auf die Abkömmlinge des Erben; auch das kann er durch Vertragsklauseln verhindern. Gleichermaßen steht es Vermächtnisnehmern offen, auf Zuwendungen vertraglich zu verzichten.
In diesem Zusammenhang gilt es, zwischen dem Erbverzichtsvertrag und dem Verzichtsvertrag zwischen gesetzlichen Erben zu unterscheiden. Letzteren schließen die Beteiligten zwar auch vor dem Ableben des Erblassers ab, doch der Verzichtende wird im Erbfall zunächst Erbe, bevor er dann seinen Erbteil entsprechend der vertraglichen Absprache auf den Vertragspartner oder einen Dritten übertragen kann.
Siehe auch Erbfall
Beseitigung des Erbverzichts
Jemand, der auf sein gesetzliches Erbrecht oder seine Pflichtteilsansprüche verzichtet hat, kann die Folgen durch einen Aufhebungsvertrag wieder beseitigen. Auch hierfür ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Siehe auch Erbvertrag




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