Erbpacht

Dingliches Nutzungsrecht (erblich und veräusserlich) an landwirtschaftlichen Grundstücken; bis 1900 nur noch in Mecklenburg. Durch Kontrollratsgesetz Nr. 45 wurden die früheren, die E. betreffenden, Landesgesetze gegenstandslos.

ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen Recht die erbliche Pacht (veräußerliches dingliches Nutzungsrecht) von Grundstücken. Erbbaurecht (vgl. noch Art. 63 EGBGB). Lit.: Köbler, G., Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005

war früher das dingliche Recht, auf fremdem Grund einen landwirtschaftlichen Betrieb zu unterhalten, ging also über die schuldrechtliche Pacht hinaus. Heute gibt es dieses Rechtsinstitut neben dem Erbbaurecht nicht mehr; bei Verwendung des Begriffs E. ist i. d. R. ein langfristiger Pachtvertrag (u. U. in Verbindung mit einer Anwartschaft auf ein Erbbaurecht) gemeint. S. a. Wohnungseigentum.




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