Erforderlichkeitist die Notwendigkeit eines Umstands für eine bestimmte Folge (z.B. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren, § 227 II BGB). Fehlt die Notwendigkeit, so tritt die von der E. abhängige Rechtsfolge nicht ein (z.B. war die Handlung zur Abwehr nicht erforderlich, so liegt keine Notwehr vor). Lit.: Böhm, K., Die ex-ante-Betrachtung beim Merkmal der Erforderlichkeit, Diss. jur. Münster 1996
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