Erfüllungsinteresse

Interesse, positives.

ist das Interesse an der Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im Gegensatz zum bloßen Vertrauensinteresse. Hat der Schuldner das E. zu ersetzen, so hat er den Gläubiger so zu stellen, wie dieser stehen würde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte. Er hat also den Schaden zu ersetzen, der dem Gläubiger durch die Nichterfüllung entsteht. Vertrauensinteresse Lit.: Köhler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995

Schadensersatz (2 b).




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