Ergänzende Vertragsauslegung Verträge sind so auszulegen, wie "Treu und Glauben" mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, § 157 BGB. Dies bedeutet u. a., dass bei der Auslegung eines Vertrages, der zu einzelnen wesentlichen Punkten keine Vereinbarungen enthält, diese Lücken durch Ergänzung des Vertragsinhalts geschlossen werden können. Dabei ist vom vorhandenen Vertragsinhalt auszugehen ; der darin zum Ausdruck gekommene Parteiwille ist zu ermitteln. Sinn und Zweck des Vertrages sowie die beiderseitigen Interessen sind zu berücksichtigen. Zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes, kann die e. V. nicht führen. Es kann sich stets nur um eine sinngemässe Ergänzung des erklärten Parteiwillens handeln. Siehe auch: Hypothetischer Parteiwille.
Weitere Begriffe : Bundespräsident | Minderjährigenhaftungsbeschränkung | Schwererziehbarkeit |
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