Erholungswald

Wald kann zum E. erklärt werden, wenn die Erholungsfunktion des Waldes (Forstrecht) dies im Interesse der Allgemeinheit erfordert (§ 13 BundeswaldG). Nach Landesrecht kann für E. die Bewirtschaftung und die Jagdausübung geregelt und beschränkt werden. Der Waldbesitzer kann verpflichtet werden, Erholungseinrichtungen zu dulden (Wege, Bänke, Schutzhütten u. dgl.). Für E. kann das Verhalten der Waldbesucher geregelt werden. S. a. Waldschutz; Naturschutz.




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