Erinnerung
Im Justizwesen bezeichnet man mit dem Begriff Erinnerung einen Rechtsbehelf, der vor allem gegen Entscheidungen und Maßnahmen von Rechtspflegern, Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehern vorgesehen ist. Es gibt unbefristete und befristete Erinnerungen; wenn ein Gesetz nicht ausdrücklich festlegt, welche von beiden einzulegen ist, meint es die unbefristete.
Rechtspfleger erledigen viele Aufgaben bei Gericht, die der Entlastung der Richter dienen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungen, Grundbuchsachen und Registerangelegenheiten. Der Rechtspfleger arbeitet in Abstimmung mit den Richtern, aber völlig selbstständig.
Legt ein Bürger eine Erinnerung gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers ein, dann kann dieser seinen Beschluss nochmals überprüfen und selbst abändern. Hält er seine Entscheidung jedoch für richtig, dann geht der Vorgang an den zuständigen Richter. Falls der ebenso findet, die Erinnerung sei unbegründet, der Bürger damit aber wiederum nicht einverstanden ist, kann Letzterer eine Beschwerde einreichen.
Will sich ein Gläubiger oder Schuldner gegen die Art und Weise einer Zwangsvollstreckung, also z. B. gegen ein bestimmtes Verhalten des Gerichtsvollziehers, wehren, so ist ebenfalls die Erinnerung der anzuwendende Rechtsbehelf.
766 ZPO
Siehe auch Beschwerde, Rechtsmittel
Ein Rechtsmittel, mit dem sich ein Betroffener gegen Entscheidungen wenden kann, die bei einem Gericht nicht von einem Richter, sondern von einem Rechtspfleger oder (im Rahmen einer -»Zwangsvollstreckung) von einem Gerichtsvollzieher getroffen worden sind. Über die Erinnerung entscheidet dann ein Richter des betreffenden Gerichts. Im übrigen gilt für sie das zur Beschwerde Gesagte entsprechend (es gibt z.B. auch fristgebundene Erinnerungen, denen derjenige, der die Entscheidung zunächst getroffen hat, nicht mehr selbst «abhelfen» kann).
gemäß § 766 ZPO ist ein Rechtsbehelf, mit dem verfahrensrechtliche Mängel der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden können, (z.B. Verstöße gegen §§ 809, 811, 865 II ZPO). Über die E. entscheidet das Vollstreckungsgericht, wobei funktionell der Richter zuständig ist (vgl. § 20 Nr. 17 S.2 RPflG). Häufig werden mit der E. Maßnahmen des Gerichtsvollziehers angegriffen (vgl. auch §766 II ZPO), aber auch bei Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts und des Rechtspflegers ist die E. statthaft, sofern es sich nicht um Entscheidungen handelt. Bei letzteren ist nämlich nur die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO bzw. (nur subsidiär) die Rechtspflegererinnerung nach §§111, II RPflG n.F. (1998) gegeben. Eine Entscheidung liegt nach der h.M. darr vor, wenn ein Vollstreckungsauftrag abgelehnt oder nach Anhörung der Parteien vorgenommen wird. Nimmt das Gericht dagegen eine Vollstreckungsmaßnahme ohne Anhörung des Schuldners vor (Bsp.: Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach §§ 829, 835 ZPO), ist eine Entscheidung nicht gegeben. Richtiger Rechtsbens ;: die E. nach § 766 ZPO .
ist die Bezeichnung eines Rechtsbehelfs, mit dem die Überprüfung der getroffenen Entscheidung oder Massnahme durch die gleiche Gerichtsinstanz beantragt wird. Die Beschwerde wendet sich dagegen an die übergeordnete Instanz. Die E. ist regelmässig gegen Entscheidungen gegeben, die nicht von einem Richter erlassen wurden, z. B. vom Rechtspfleger, Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher.
ist ein Rechtsbehelf, der vor allem gegen Entscheidungen u. Massnahmen des Rechtspflegers, des Urkundsbeamten u. des Gerichtsvollziehers gesetzlich vorgesehen ist. Die
E. führt zur Entscheidung durch das Gericht, dem der Beamte angehört; die Sache bleibt somit, anders als bei der Beschwerde (Rechtsmittel), in derselben Instanz. Der Rechtspfleger kann i. d. R. der Erinnerung selbst abhelfen (§111 RPflG).
(z.B. §766 ZPO) ist der Rechtsbehelf gegen untergeordnete Entscheidungen und Maßnahmen von Justizbehörden, vor allem eines Rechtspflegers, Urkundsbeamten oder Gerichtsvollziehers (z.B. E. gegen Kostenfestsetzungs- beschluss). Der E. kann der Handelnde vielfach abhelfen. Im Übrigen entscheidet über sie das zuständige Gericht. Lit.: Kunz., B., Erinnerung und Beschwerde, 1980
Antrag einer Partei, eine Entscheidung des beauftragten Richters, des ersuchten Richters, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 573 ZPO) oder des Rechtspflegers (soweit kein allgemeines Rechtsmittel zulässig ist, § 11 Abs. 2 RPflG, Rechtspflegererinnerung, s. auch Klauselerinnerung, Vollstreckungserinnerung) abzuändern. Die Erinnerung führt dazu, dass die angegriffene Entscheidung im selben Rechtszug durch dasselbe Gericht nachgeprüft wird; sie gehört daher nicht zu den Rechtsmitteln, sondern ist ein Rechtsbehelf.
Für die Erinnerung besteht gemäß § 78 Abs. 3 ZPO, § 13 RPflG kein Anwaltszwang. Hilft das im Verfahren
über die Erinnerung gemäß § 573 Abs. 1 ZPO zuständige Prozessgericht der Erinnerung nicht ab, so ist gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde möglich (§ 573 Abs. 2 ZPO). Demgegenüber ist die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, die nach der Vorlage an den Richter gemäß § 11 Abs. 2 S. 3, 4 RPflG zu treffen ist, unanfechtbar.
ist ein Rechtsbehelf der gegen Entscheidungen und Maßnahmen eines beauftragten oder ersuchten Richters, eines Rechtspflegers, Urkundsbeamten oder Gerichtsvollziehers in den gesetzlich bestimmten Fällen zugelassen ist (z. B. §§ 573, 766 ZPO, § 11 II RPflG). Über sie entscheidet das jeweils zuständige Gericht, so dass die Sache damit (im Gegensatz zur Beschwerde) in der gleichen Instanz bleibt. I. d. R. gestattet das Gesetz, dass der E. schon von der erstentscheidenden Stelle abgeholfen wird. S. VollstreckungsE.
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