Forstrecht
das Recht, das die mit Waldbäumen bepflanzte oder zur Wiederaufforstung bestimmte Fläche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile betrifft. Bundeseinheitlich durch das Bundeswaldgesetz geregelt, das die verschiedenen Funktionen des Waldes (Nutz-, Schutz-und Erholungsfunktion) aufeinander abstimmen soll, wozu es Rahmenvorschriften für landesrechtliche Waldgesetze und unmittelbar geltende Vorschriften zur Förderung der Forstwirtschaft enthält.
bundesrechtl. Regelung nur hinsichtl. Forstschutz und Forstnutzung (z. B. Saatgut, Förderung der Forst- und Weidewirtschaft, Nutzholzgewinnung, Verhütung von Waldbränden und Waldverwüstung), mit Ermächtigungsvorschriften für landesrechtliche Regelung. Hiervon haben die Länder Gebrauch gemacht und Gesetze über Forstrecht und Forststrafsachen sowie -Ordnungswidrigkeiten erlassen. - Im Forst gelten grundsätzl. die allgem. Gesetze, vielfach jedoch Sonderregelungen; so ist z. B. strafbar Sammeln und Aneignen von Wald-Erzeugnissen, z.B. Pflanzen (auch Bäume), Äste (auch am Boden liegende), Tannenzapfen, Beeren; straflos bleibt die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang (z. B. Sammeln von Beeren für den Eigenbedarf) und von Walderzeugnissen (z.B. Samen von Bäumen, Nadelholzzapfen, Harz, Streu, Moos, Gras, Schild, Farn- und Heilkräuter) in geringer Menge. Forstordnungswidrigkeiten sind z.B. Laufenlassen von Vieh ohne genügende Aufsicht (z. B. Hunde), unbefugtes Fahren und Reiten ausserhalb der Wege, Errichten einer Feuerstätte, Rauchen im Wald zu bestimmten Jahreszeiten (vgl. auch Brandstiftung), unbefugtes Aufstellen von Zelten und Wohnwagen, unbefugtes Abladen von Unrat, Gerümpel u. a. - Zuständig für Forststraftaten sind Staatsanwaltschaft und Gericht, für Forstordnungswidrigkeiten die zust. Behörden der Forstverwaltung; Verwarnungen mit Verwarnungsgeld kann auch das Forstamt od. eine dazu ermächtigte Polizeibeh. erteilen. Für den im Forst angericht. Schaden leistet Schädiger Ersatz.
umfasst die für den Wald und die Forstwirtschaft maßgebenden Rechtsvorschriften. Grundlegende Regelungen finden sich im Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz, BWa1dG) vom 2.5. 1975 (BGBl. I S. 1037), mit späteren Änderungen (BGBl. III/FNA 790-18) sowie in den Landeswald- bzw. Forstgesetzen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 und 29 GG.
Wald i. S. d. BWaldG ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche einschließlich der Lichtungen, Waldwiesen etc. (§ 2 BWald). Neben gesetzlichen Definitionen (Wald, Waldeigentum und Waldbesitz, §§ 2 ff. BWaldG) enthält das BWa1dG vor allem Vorschriften zum Schutz des Waldes, z.B. das Erfordernis einer Waldumwandlungsgenehmigung bei Rodung und Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (§ 9 BWa1dG), Bewirtschaftungspflichten (§ 11 BWa1dG) sowie Betretungsrechte und Betretungsverbote (§ 14 BWaldG). Nach §§ 12, 13 BWa1dG kann der Wald zum Schutz- oder Erholungswald erklärt werden.
Ausführlich werden in den §§ 15 ff. BWaldG die Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse geregelt (privatrechtliche Forstbetriebsgenleinschaften und Forstbetriebsverbände als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft). Die §§ 41 ff. BWaldG enthalten allgemeine Vorschriften über die Förderung der Forstwirtschaft.
1.
Das F. regelt alle wald- und forstwirtschaftlichen Fragen und besteht überwiegend aus dem G zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz (BWaldG)) und den Waldgesetzen der Länder (z. B. das WaldG des Landes Brandenburg v. 20. 4. 2004, GVBl. 137, m. Änd.). Andere Vorschriften, etwa der Landesplanung, Raumordnung und des Naturschutzes, sind ebenfalls wichtig. Das BWaldG v. 2. 5. 1975 (BGBl. I 1037) m. Änd. wurde als Rahmengesetz nach Art. 75 GG a. F. erlassen. Seit der Föderalismusreform I 2006 steht dem Bund hierfür die Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung zu (Art. 74 I Nr. 17 u. 19 GG). Welche Teile des F. abweichungsfest sind und welche nicht (Art. 72 II Nr. 2 GG), ist noch nicht geklärt.
2.
§ 2 BWaldG definiert den Wald als mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche einschließlich der Lichtungen, Waldwiesen usw. Zweck des Gesetzes ist es, die verschiedenen Funktionen des Waldes aufeinander abzustimmen. Zu unterscheiden sind die Nutzfunktion des Waldes als Ertragsobjekt, die Schutzfunktion für Umweltschutz und Naturschutz (Schutzwald), schließlich die Erholungsfunktion (Erholungswald) für die Bevölkerung. Der Förderung der Forstwirtschaft dienen die unmittelbar geltenden Vorschriften über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse in privatrechtlicher Form (Forstbetriebsgemeinschaften von Grundstückseigentümern) oder in öffentlich-rechtlicher Form (Forstbetriebsverbände, Körperschaften des öffentl. Rechts mit Zwangsmitgliedschaft), schließlich forstwirtschaftliche Vereinigungen (privatrechtliche Dachverbände der beiden vorgenannten Vereinigungsformen) zur Information der Mitglieder, zur Absatzförderung und zur gemeinsamen Maschinenhaltung (s. Marktstrukturgesetz). Zahlreiche eigenständige Regelungen enthalten die Waldgesetze der Länder (z. B. baden-württemberg. WaldG i. d. F. v. 31. 8. 1995, GBl. 685, m. Änd.).
3.
S. a. Feld- und Forstschutzrecht, Forstvermehrungsgutgesetz, Jagdrecht, Naturschutz u. im Folg.
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