Erledigungist das Gegenstandsloswerden eines Antrags oder Begehrens durch ein nach Verfahrensbeginn liegendes Ereignis (z.B. die eingeklagte Geldsumme wird bezahlt). Erklären beide Parteien die Hauptsache für erledigt (Klageänderung), so entscheidet das Gericht nur noch durch Beschluss über die Kosten (vgl. § 91 a ZPO). Erklärt nur der Kläger die Hauptsache für erledigt und ist sie tatsächlich erledigt, so ergeht ein Endurteil. Lit.: El-Gayar, M., Die einseitige Erledigungserklärung, 1998; Kuan-Ling, S., Die Erledigung der Hauptsache, 2000; Deckenbrock, C./Dötsch, W., Die Erledigung in der Hauptsache im Verwaltungsprozess, JuS 2004, 489
Weitere Begriffe : Ablösungssumme | Nachsichtgewährung | Kindestötung |
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