Klageänderung

liegt vor, wenn der Streit-gegenstand der bisherigen Klage durch den Kläger geändert (objektive Klageänderung/Klageauswechslung) oder neben dem bisherigen ein neuer Streitgegenstand in den Prozeß eingeführt wird (nachträgliche objektive Klagehäufung). Die K. erfolgt nach § 261 II ZPO entweder durch Zustellung eines Schriftsatzes oder durch die Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung. Jedoch ist ihre Zulässigkeit davon abhängig, daß entweder der Beklagte in die Änderung einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet (§ 263 ZPO), es sei denn, es liegt eine der Ausnahmen des § 264 Nr.1-3 ZPO vor, oder es findet eine rügelose Einlassung gem. § 267 ZPO statt.

liegt vor, wenn der Kläger während des Zivilprozesses anstelle des ursprünglichen Klageantrages einen anderen stellt (z. B. Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages anstelle der ursprünglich geforderten Sachleistung) oder wenn er den Klageantrag auf einen anderen Rechtsgrund stützt (z. B. auf anderen Vertrag, als den ursprünglich der Klage zugrunde gelegten). K. ferner bei Parteiwechsel im Prozess. Um den Beklagten vor leichtfertiger Prozessführung des Klägers zu schützen, ist eine K. i.d.R. nur zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet (§ 264 ZPO, ebenso in anderen Verfahrensordnungen). Nicht als K. wird es u. a. angesehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, oder der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird (§ 268 ZPO).

(z.B. § 263 ZPO) ist die Änderung der Klage durch Änderung des Streitgegenstands (Stellung eines anderen Klageantrags, Stützung auf einen anderen Lebenssachverhalt). Die K. ist nur zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für objektiv sachdienlich erachtet. Sie führt zur Ersetzung der bisherigen Klage durch die geänderte Klage. Lit.: Schiller, S., Die Klageänderung in der Revisionsinstanz in Zivilsachen, 1997; Bernreuther, /., Die Klageänderung, JuS 1999, 479; Liebheit, U., Streitwert nach einer Klageänderung, JuS 2001, 687

nach Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage vorgenommene Änderung des Streitgegenstandes, mithin eine Veränderung des Sachantrags (vgl. § 261 Abs. 2 ZPO, z.B. Zahlung statt Herausgabe) oder des zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes (z. B. Geltendmachung des Klageanspruchs aus abgetretenem statt aus eigenem Recht).
Keine Klageänderung liegt daher vor, wenn der Kläger tatsächliches Vorbringen ergänzt oder berichtigt (ohne Anderung des Lebenssachverhaltes, § 264 Nr. 1, 1. Alt. ZPO [ggf. i. V. m. § 173 VwGO, §160 FGO], §99 Abs. 3 Nr.1, 1. Alt. SGG), die Klage auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt (= andere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage) stützt (ohne Anderung des Antrages, §264 Nr.1, 2. Alt. ZPO [ggf. i. V. m. § 173 VwGO, §160 FGO], § 99 Abs. 3 Nr.1, 2. Alt. SGG), ohne Änderung des Lebenssachverhaltes und ohne Erweiterung des Antrages einzelne Schadensposten für die Berechnung eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs austauscht, ohne Änderung des Lebenssachverhaltes und ohne Erweiterung des Antrages die Art der Schadensberechnung ändert (z. B. von „großem” zu „kleinem” Schadensersatz übergeht) oder nur die Verfahrensart ändert (z. B. vom Wechselprozess in den „normalen” Urkundenprozess übergeht).
Zu unterscheiden sind die objektive Klageänderung (durch Auswechslung des bisherigen Klagebegehrens, durch nachträgliche objektive Klagehäufung, durch Erweiterung [— Klageerweiterung] oder Beschränkung des Klageantrages, § 264 Nr.2 ZPO, § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG [z. B. durch Übergang von einer Anfechtungsklage zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Verwaltungsprozess], durch Geltendmachung eines anderen Gegenstandes oder des Interesses [= Wertes] wegen einer später eingetretenen Veränderung bei im Übrigen unverändertem Lebenssachverhalt, § 264 Nr.3 ZPO, § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG) und die subjektive Klageänderung = Parteiwechsel (bei der die Behandlung als Klageänderung i. S. d. §§ 263 ff. ZPO, § 91 VwGO, § 99 SGG, § 67 FGO str. ist).
Die Klageänderung ist zulässig kraft Gesetzes (also ohne weiteres) in den Fällen des § 264 Nr. 2, 3 ZPO, § 99 Abs. 2 Nr.2, 3 SGG („als eine Änderung der „Klage ist es nicht anzusehen, ...”). Im Übrigen ist sie nur zulässig mit (ausdrücklicher) Einwilligung des Beklagten (§ 263 1. Alt. ZPO) bzw. aller Verfahrensbeteiligten (§ 91 Abs. 1 VwGO, § 99 Abs. 1 SGG, § 67 Abs. 1 FGO).
Die Einwilligung des Beklagten wird bei rügeloser Einlassung auf die geänderte Klage unwiderleglich vermutet (§ 267 ZPO, § 91 Abs. 2 VwGO, § 99 Abs. 2 FGO, § 67 Abs. 2 EGO).
Ist die Klageänderung nicht kraft Gesetzes zulässig und widerspricht der Beklagte (bzw. einer der übrigen Verfahrensbeteiligten) ihr, ist sie nur zulässig, wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet (§ 263 2. Alt. ZPO, § 91 Abs. 1, 2. Alt. VwGO, § 99 Abs. 1, 2. Alt. SGG, § 67 Abs. 1, 2. Alt. FGO). Dies setzt voraus, dass der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage auch für die geänderte Klage bleibt und die Zulassung der Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und einen neuen Prozess verhindert.
Die Entscheidung über die Sachdienlichkeit kann in einem (nicht selbstständig anfechtbaren) Zwischenurteil, in den Gründen des Endurteils oder konkludent durch Verhandlung und Entscheidung ausgesprochen werden. Sie ist auch dann, wenn sie nicht in einem Zwischenurteil ausgesprochen wird, nicht selbstständig anfechtbar (vgl. § 91 Abs. 3 VwGO, § 99 Abs. 4 SGG, § 67 Abs. 3 FGO). In den Verfahren über eine Berufung oder Revision ist eine Klageänderung nur eingeschränkt möglich (vgl. §§ 533, 559 ZPO, § 142 Abs. 1 S.1 VwGO, § 168 S.1 SGG, § 123 Abs. 1 S. 1 FGO).
Ist die Klageänderung hiernach unzulässig, ist der geänderte Klageantrag durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Bezüglich des ursprünglichen Klageantrages ist zu ermitteln,
— ob der Kläger für den Fall der Unzulässigkeit der Klageänderung seinen ursprünglichen Klageantrag aufrechterhält (insbes. wenn er bereits in einer früheren Verhandlung gestellt und nicht ausdrücklich zurückgenommen wurde; dann Entscheidung durch normales streitiges Sachurteil),
— ob der Kläger diesen Antrag (ausdrücklich) zurücknimmt (dann Behandlung wie eine Klagerücknahme)
— oder — nur im Zivilprozess und im Arbeitsgerichtsverfahren — eine (weitere) Verhandlung über den ursprünglichen Antrag ablehnt (dann ist der Kläger als säumig [ Säumnis] zu behandeln, § 333 ZPO).
Als Folge der Klageänderung tritt die Rechtshängigkeit des geänderten Klageantrags (auch bei Unzulässigkeit) mit Einreichung (§ 90 VwGO, § 94 SGG, § 66 FGO) bzw. Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes ein. Die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Antrages endet mit Wirksamkeit der Klageänderung, also
— mit Rechtshängigkeit des geänderten Antrages in den Fällen des § 264 Nr.2, 3 ZPO, § 99 Abs. 2 Nr. 2, 3 SGG,
— mit notwendiger Einwilligung des Beklagten bzw. aller Verfahrensbeteiligten,
— oder — wenn die Zulässigkeit streitig ist — mit rechtskräftiger Entscheidung über die Zulässigkeit der Klageänderung.
Zu entscheiden ist nur noch über den geänderten Antrag (soweit es sich nicht um einen Fall nachträglicher objektiver Klagehäufung handelt). Eventuelle Mehrkosten, die durch den ursprünglichen Klageantrag verursacht wurden (z. B. Beweisaufnahme), können analog § 96 ZPO ausgesondert und dem Kläger auferlegt werden. In einer Klageermäßigung liegt regelmäßig eine Teil-Klagerücknahme, so dass insoweit mit den Kosten nach § 269 Abs. 3 S.2 ZPO, § 155 Abs. 2 VwGO, § 136 Abs. 2 FGO (aber im Urteil und nicht durch gesonderten Beschluss) zu verfahren ist.

besteht darin, dass der Kläger im gleichen Verfahren (Prozess) einen anderen Klageantrag stellt oder seinen Klageantrag auf einen anderen Klagegrund stützt. Eine K. ist nur zulässig, wenn der Beklagte bzw. die Beteiligten einwilligen (auch stillschweigend, § 267 ZPO), oder das Gericht die K. für sachdienlich erachtet, aber nicht mehr in der Revisionsinstanz (§ 263 ZPO, § 91 I VwGO, § 67 I FGO, §§ 99 I, 168 SGG). Die Zulässigkeit der K. ist eine besondere Prozessvoraussetzung. Bestimmte Fälle von Änderung des Klageantrags oder Klagegrundes werden nicht als Klageänderung angesehen, insbes. ergänzende oder berichtigende Ausführungen, Erweiterung oder Beschränkung des erhobenen Anspruchs (§ 264 ZPO, § 173 VwGO, § 155 FGO, § 99 III SGG). Im Strafverfahren kann sich eine Änderung des Schuldvorwurfs im Eröffnungsverfahren und in der Hauptverhandlung durch K. oder Nachtragsanklage ergeben (§§ 207, 265, 266 StPO).




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