Erledigung der Hauptsache

Sie tritt ein, wenn ein Beklagter während eines Prozesses die vom Kläger verlangte Leistung erbringt, ohne die Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Der Prozeß ist damit gegenstandslos geworden, das Gericht hat nur noch darüber zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat (§ 91 a ZPO).

Im Zivilprozess können die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (z. B. weil Beklagter den einge• klagten Kaufpreis bezahlt hat). Das Gericht entscheidet dann über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; § 91a ZPO.

Im Arbeitsrecht:

ist die Folge eines nach Rechtshängigkeit einer Klage eingetretenen Ereignisses, das einer bisher zulässigen u. begründeten Klage die Zulässigkeit o. Begründetheit nimmt (§ 91 a ZPO). Im Falle der Erl. wird durch den Beschluss nach § 91a ZPO über die Kosten entschieden. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 91a ZPO). Jost/Sundermann 105, 261; Künzl DB 90, 2370; Schaub, Meine Rechte und Pflichten im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl. 1992. Es wird die Hälfte der Verfahrensgebühren erhoben (Nr. 2117 Anl. 1 zu § 12 ArbGG).

tritt im Prozess ein, wenn eine außerprozessuale Veränderung der Sach- oder Rechtslage (= erledigendes Ereignis) die bei Eintritt der Rechtshängigkeit ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich gegenstandslos macht.
Beispiele erledigender Ereignisse sind die Erfüllung der Klageforderung (nicht aber bei lediglich zum Zwecke der Abwehr der sonst drohenden Vollstreckung erfolgenden Leistung), der Untergang der streitbefangenen Sache, der Zeitablauf bei zeitlich gebundenem Begehren oder der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsklagen.
Mit dem Eintritt des erledigenden Ereignisses ist die Klage unzulässig oder unbegründet geworden und kann daher vom Kläger nicht mehr erfolgreich mit dem ursprünglichen Ziel fortgeführt werden. Will er die (mit seiner Kostentragungspflicht verbundene) Klageabweisung vermeiden, hat er die Möglichkeit, durch übereinstimmende Erledigungserklärung oder einseitige Erledigungserklärung eine für ihn günstigere Kostenentscheidung zu erreichen.
Da nach der ZPO (anders als nach § 90 VwGO, § 94 SGG, § 66 FGO) Eintritt von Rechtshängigkeit und Anhängigkeit der Klage nicht zeitlich zusammenfallen, ergeben sich in ihrem Anwendungsbereich Probleme, wenn der ursprüngliche Anlass zur Klageeinreichung nach Einreichung der Klage, aber noch vor deren Zustellung entfällt. Nach h. M. liegt dann kein zur Möglichkeit der Erledigungserklärung führendes „erledigendes” Ereignis vor. Nach früherer Rechtslage konnte der Kläger in dieser Konstellation nur seinen bisherigen Klageanspruch fallen lassen und stattdessen einen — aus einem Verzugsschadensersatzanspruch folgenden — materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch (u. U. durch Klageänderung in einen Leistungs- oder Feststellungsantrag) geltend machen. Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses ist in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO für diesen Fall ein neuer prozessualer Kostenerstattungsanspruch eingefügt worden. Erklärt der Kläger nach Fortfall des Klagegrundes die Klagerücknahme (was nach der inzwischen erfolgten gesetzlichen Klarstellung auch schon vor Klagezustellung möglich ist), sind ihm — abweichend von § 269 Abs. 3 S.1 ZPO — nicht ohne weiteres die Kosten aufzuerlegen, sondern das Gericht hat wie bei § 91 a ZPO — auf Antrag unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten durch Beschluss zu entscheiden.

liegt vor, wenn der Antrag in einem Rechtsstreit durch ein Ereignis nach Eintritt der Rechtshängigkeit oder der sonstigen Verfahrenseinleitung gegenstandslos wird, z. B. die geforderte Geldsumme bezahlt, die verlangte Sache herausgegeben, der angefochtene Verwaltungsakt zurückgenommen oder mit einer Gegenforderung die Aufrechnung erklärt wird. Die Parteien können dann (müssen aber nicht) übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklären; dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigterklärung des Klägers nicht binnen 2 Wochen widerspricht. Dann entscheidet das Gericht durch i. d. R. beschwerdefähigen Beschluss nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen (§ 91 a ZPO, § 161 VwGO, § 138 I FGO - nicht beschwerdefähig, § 128 IV FGO). Stimmt der Beklagte (Antragsgegner) der vom Kläger (Antragsteller) erklärten E. d. H. nicht zu, so hat das Gericht hierüber (streitig) zu entscheiden; es stellt die E. d. H. fest, wenn die Klage (Antrag) zulässig und begründet war und durch ein erledigendes Ereignis gegenstandslos geworden ist (h. M.). Tritt E. d. H. vor Rechtshängigkeit (Klagezustellung) oder sonstiger Verfahrenseinleitung ein, kommt nur Klagerücknahme in Betracht; die Kosten werden aber wie bei der E. d. H. verteilt (§ 269 III 3 ZPO).




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