Ermächtigungsgrundlage ist die verfassungsmäßige Grundlage der Ermächtigung zu einem bestimmten Verhalten. Gemäß Art. 80 I GG bedarf der Erlass einer Rechtsverordnung einer E. in der Form eines formellen Gesetzes, das Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen muss. Die E. ist in der Verordnung anzugeben. Lit.: Cronau, G., Die Geldwäschegesetzgebung als Ermächtigungsgrundlage für den Informationsaustausch, 2007
Weitere Begriffe : Kassenzahnärtzliche Vereinigung | beendet | Unterhaltsvertrag |
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