Ersatzaussonderung im Konkurs

betrifft den Fall, dass Gegenstände, die der Aussonderung unterliegen, vom Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung oder später vom Konkursverwalter veräussert worden sind. Der Aussonderungsberechtigte kann die Gegenleistung für den veräusserten Gegenstand beanspruchen, § 46 KO.




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