Aussonderung

Bei Eröffnung eines Konkursverfahrens befinden sich häufig Sachen im Besitz des Gemeinschuldners, die ihm nicht gehören. Der Konkursverwalter hat sie aus der Konkursmasse "auszusondern" und an die Eigentümer herauszugeben, § 43 KonkursO. Hauptfall: Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren. Sicherungseigentum berechtigt jedoch nicht zur A., sondern nur zur Absonderung. a. Ersatzaussonderung.

(§ 47 InsO) ist in der Insolvenz die Herausnahme eines dem Gemeinschuldner bzw. Schuldner nicht gehörigen Gegenstands aus der Insolvenzmasse auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts (z.B. Eigentum) zwecks Rückgabe an den Berechtigten: Die A., die der Berechtigte als Anspruch gegen den Insolvenzverwalter geltend machen muss, verhindert eine Verwertung des schuldnerfremden Gegenstands in der Insolvenz. Sie steht dem bloßen Sicherungseigentümer nicht zu. Nach § 47 InsO ist, wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, nicht Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf A. bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten. Ist ein Gegenstand, dessen A. hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht, bzw. die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse fordern, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist. Lit.: Aus- und Absonderungsrechte in der Insolvenz, hg. v. Andersen, 1999; Niesert, B., Aus- und Absonderungsrechte in der Insolvenz, 1999

Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger (§ 47 S.1 InsO). Er ist zur Aussonderung des Gegenstandes aus der Insolvenz-masse berechtigt. Grundlage der Aussonderung ist somit die Nichtzugehörigkeit der vom Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse in Anspruch genommenen Gegenstände sowie deren Massebefangenheit durch Besitz oder Inanspruchnahme seitens des Verwalters. Das Aussonderungsrecht im Insolvenzverfahren entspricht dem Widerspruchsrecht aus § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage) in der Einzelzwangsvollstreckung. Aussonderungsberechtigt im Insolvenzverfahren sind u. a.
— der Eigentümer,
— der Vorbehaltseigentümer,
— der beschränkt dinglich Berechtigte,
— der Besitzer,
— der Inhaber eines schuldrechtlichen Herausgabeanspruches.
Dass der Eigentümer einer Sache, der nicht der Insolvenzschuldner ist, Aussonderungsberechtigter ist, liegt in der Natur des Eigentums. Deutlicher kann kein Gegenstand rechtlich einer Person zugeordnet werden. Obwohl auch der Sicherungseigentümer Eigentümer des sicherungsübereigneten Gegenstandes ist, steht ihm kein Aussonderungsrecht zu. Er hat lediglich ein Absonderungsrecht (Absonderung,§ 51 Nr. 1 InsO). Der Vorbehaltseigentümer —dabei handelt es sich in der Regel um einen Verkäufer, der unter Eigentumsvorbehalt eine Sache veräußert hat — kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers die Kaufsache herausverlangen, wenn der Insolvenzverwalter zum Besitz der Kaufsache nicht mehr berechtigt ist (§ 986 BGB). Zu beachten ist, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretungs- oder Verarbeitungsklausel sowie der erweiterte Eigentumsvorbehalt lediglich Absonderungsrechte gewähren können. Der beschränkt dinglich Berechtigte kann die Aussonderung verlangen, soweit das ihm zustehende dingliche Recht selbst den Gegenstand der Aussonderung bildet und nicht die Sache oder das Recht, auf dem das dingliche Recht lastet. Der Besitzer hat einen Anspruch auf Aussonderung, wenn er einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes nach § 861 BGB hat. Der Inhaber eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Herausgabe kann ebenfalls die Aussonderung eines Gegenstandes vom Insolvenzverwalter verlangen, wenn er geltend machen kann, dass der betroffene Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Der Aussonderungsanspruch bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten (§ 47 S. 2 InsO). Demnach kann der aussonderungsberechtigte Gläubiger seinen Anspruch nur im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften verfolgen. Verweigert der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Anspruchs, so erfolgt die Durchsetzung nach dem allgemeinen Zivilprozessrecht. Der Aussonderungsanspruch kann durch eine einstweilige Verfügung (z. B. durch Veräußerungs- oder Einziehungsverbot) gesichert werden. Im Fall der Zwangsvollstreckung steht dem Aussonderungsberechtigten die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu.
Besonderheiten sind bei der Aussonderung zu berücksichtigen, wenn dem Insolvenzschuldner von einem seiner Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen wurde. In diesem Fall kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den anspruchsberechtigten Gesellschafter nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Insolvenzschuldners von erheblicher Bedeutung ist (§ 135 Abs. 3 Satz 1 InsO).

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand im Besitz des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Er kann seinen Anspruch auf Herausgabe gegen den Insolvenzverwalter außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den hierfür geltenden allgemeinen Vorschriften durchsetzen (§ 47 InsO). Zur A. berechtigen solche dinglichen und persönlichen Rechte, auf die eine Drittwiderspruchsklage gestützt werden kann, insbes. das Eigentum (praktisch besonders wichtig bei Warenlieferung an den Schuldner unter Eigentumsvorbehalt). Hat der Gläubiger aber das Eigentum vom Schuldner nur zur Sicherheit übertragen erhalten (insbes. Sicherungsübereignung, verlängerter Eigentumsvorbehalt), unterliegt es (wie ein Pfandrecht) nur der Absonderung. S. a. Ersatzaussonderung.




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