Konkursverwalter
Konkurs.
(ehemals: § 78 KO; nunmehr Insolvenzverwalter, vgl. § 56 ff. InsO) war der vom Konkursgericht ernannte Verwalter des Vermögens des Gemeinschuldners im Konkurs. Er war nicht Vertreter i.S.d. §§ 164 ff. BGB, sondern gesetzlicher Verwalter und übte als solcher das Verfügungsrecht des Gemeinschuldners aus (ehemals: § 6 II KO).
der, vom Konkursgericht eingesetzt, die Konkursmasse in Besitz nimmt und sie, meistens durch freihändigen Verkauf, verwertet. Den Erlös verteilt er unter Berücksichtigung der Konkursvorrechte gleichmässig an die Konkursgläubiger (Abschlagsverteilung, Schlussverteilung, Nachtragsverteilung). Die Berechtigung der angemeldeten Forderungen wird im Prüfungstermin erörtert und das Ergebnis der Prüfung in die Konkurstabelle eingetragen. Nach der Aufhebung oder Einstellung des Konkursverfahrens können die Gläubiger wieder "getrennt marschieren" und ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner auf eigene Faust weiter verfolgen. Näheres unter Konkursverfahren. Inlandskonkurs, Sonderkonkurs, Zwangsvergleich.
Konkurs, Konkursverfahren.
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