Ersatzaussonderung

ist ein Spezialfall der Aussonderung und kommt in Betracht, wenn ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden ist (§ 48 S.1 InsO). Die Ersatzaussonderung greift nur hinsichtlich solcher individuell bestimmten Gegenstände oder Rechte ein, deren Aussonderung durch den Berechtigten nach § 47 InsO hätte verlangt werden können. Sie setzt eine rechtsgeschäftliche, entgeltliche und unberechtigte Verfügung über den Gegenstand voraus. Die Wirksamkeit dieser Verfügung wird nicht vorausgesetzt. Der Inhalt des Ersatzaussonderungsanspruchs ist — wenn die Gegenleistung noch nicht erbracht worden ist — auf die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung gerichtet (§ 48 S. 1 InsO). Hat dagegen der Empfänger des Gegenstandes seine Gegenleistung bereits an den Schuldner bzw. an den Insolvenzverwalter erbracht, so kann der Gläubiger die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie unterscheidbar vorhanden ist (§ 48 S. 2 InsO). Soweit der Ersatzaussonderungsanspruch nach § 48 S. 2 InsO mangels Unterscheidbarkeit der Gegenleistung nicht durchgreift, wandelt sich der Ersatzaus-sonderungsanspruch um: Hat der Insolvenzschuldner veräußert, entsteht eine einfache Insolvenzforderung. Hat dagegen der Insolvenzverwalter veräußert, entsteht eine Masseverbindlichkeit (Massegläubiger, § 55 Abs. 1 Nr.3 InsO). Hat der Insolvenzverwalter bei der Veräußerung schuldhaft gehandelt, haftet dafür die Insolvenzmasse (§ 55 Abs. 1 Nr.1 InsO). Daneben tritt die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters (§ 60 Abs. 1 S. 1 InsO).

ist ein Sonderfall der Aussonderung im Insolvenzverfahren. Ist ein Gegenstand, der aus der Insolvenzmasse hätte ausgesondert werden können, vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung oder die Gegenleistung selbst aus der Insolvenzmasse verlangen (§ 48 InsO). Die E. ist von der dinglichen Surrogation zu unterscheiden, bei der unmittelbar Aussonderung nach § 47 InsO verlangt werden kann.




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