Erschließungseinheit, Erschließungsbeitragsrecht: Zusammenfassung mehrerer selbstständiger Erschließungsanlagen zu einem Abrechungsgebiet mit gleichem Beitragssatz (Erschließungsbeitrag). Die Gemeinde kann mehrere selbstständige Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 S. 3 BauGB) zusammenfassen. Die Erschließungseinheit soll zu dem (kommunalpolitisch gewünschten) Ergebnis führen, dass für alle Anheger eines „Erschheliungsgebiets” derselbe Beitragssatz gilt. Da eine Erschließungseinheit indes nur möglich ist, wenn die zusammenzufassenden Straßen in einer gesteigerten funktionalen Abhängigkeit voneinander stehen, kommt eine zulässige Erschließungseinheit praktisch nur in den zwei Fällen vor, dass von einem Hauptzug a) eine selbstständige Sackgasse (Stichstraße) abzweigt, b) eine geschlossene Ringstraße abzweigt, die wieder in den Hauptzug mündet.
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