Beitragssatz
Im Sozialrecht :
Der Beitragssatz benennt den Prozentsatz, der in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung vom beitragspflichtigen Einkommen abzuführen ist. Im Jahre 2007 beträgt der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung 1,7% (§55 Abs. 1 SGB XI), in der gesetzlichen Rentenversicherung 19,9 % (allgemeine Rentenversicherung) bzw. 25,9% (knappschaftliche Rentenversicherung) und in der Arbeitsförderung 4,5%. Die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung werden durch Satzung der Krankenkasse festgesetzt.
Im Arbeitsrecht:
heisst der Satz, nach dem sich die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung richtet. Er beträgt 1994 in der Rentenversicherung 19,2 v. H.; Arbeitslosenversicherung 6,5 v. H. (für AG u. AN je 3,25 v. H.) (§§ 1385 RVO, 112I AVG, 174 AFG). In der Krankenversich. ist er je nach finanzieller Lage der Kasse unterschiedlich. Beratungshilfe wird aufgrund des Beratungshilfegesetzes v. 18. 6. 1980 (BGBl. I 689) jedem hilfsbedürftigen Bürger in vor- und aussergerichtlichen Angelegenheiten gegen eine Schutzgebühr von 20,-DM gewährt. Sie wird durch einen Rechtsanwalt ausgeführt; sie kann auch durch das Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe o. die Aufnahme eines Vertrages o. eines Antrages entsprochen werden kann. Die B. erstreckt sich auf die Gebiete des Zivil-, Verwaltungs- u. Verfassungsrechtes. In Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtes ist sie wegen der Abgrenzung zur Verteidigung auf die Beratung beschränkt. Von der B. ausgenommen waren die Gebiete des Arbeits- und Sozialrechtes in den alten BL. Dagegen wurde sie in den neuen BL gewährt. Nach BVerfG war der Ausschluss verfassungswidrig (BVerfG vom 2. 12. 1992 - NZA 93, 427 = ZIP 93, 286). Die B. wird auf Antrag gewährt, wenn der Rechtssuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist, die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Die Anspruchsberechtigung ist an Einkommensgrenzen geknüpft (850,-DM netto; bei Unterhaltspflichten mind. 1300,- DM). Antragstellung: Amtsgericht. Dieses kann (1) sofort helfen, (2) einen Berechtigungsschein erteilen, aufgrund dessen der Rechtssuchende einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen kann. Wendet sich der Rechtssuchende unmittelbar an einen RA., so hat er diesem seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen u. zu versichern, dass ihm in derselben Angelegenheit B. weder gewährt noch durch das Amtsgericht versagt worden ist. Der RA hat einen Anspruch auf die Schutzgebühr, die jedoch im Einzelfall auch erlassen werden kann. Er erhält aus der Staatskasse eine geschäftswertunabhängige Pauschalvergütung, die sich nach dem Umfang der eingesetzten Tätigkeit richtet, und zwar 30,- DM für einen mündlichen oder schriftlichen Rat und für eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, 80,- DM für die in § 118 BRAGO bezeichneten Tätigkeiten und 100,- DM, wenn die Tätigkeit zu einem Vergleich führt. In Bremen und Hamburg verbleibt es bei den dort bestehenden Beratungsmöglichkeiten.
Prozentsatz, der in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung vom beitragspflichtigen Einkommen abzuführen ist. Im Jahre 2008 betrug der Beitragssatz, und zwar bundeseinheitlich, in der Pflegeversicherung ab Juli 2008 1,95 %, in der gesetzlichen Rentenversicherung 19,9 % und in der Arbeitslosenversicherung 2,8 % Die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung werden durch Satzung der einzelnen selbstständigen Krankenkassen festgesetzt und weisen deshalb, je nach Umfang der erbrachten Versicherungsleistung und der Höhe der gesamten abgeführten Beiträge, zum Teil Unterschiede von mehreren Prozentpunkten (Bundesdurchschnitt 2008: ca. 14%) auf. Ab 2009 ist durch das GKV-WSG ein bundeseinheitlicher Beitragssatz von 14,9% mit Weiterungen durch den sog. Gesundheitsfonds,§ 271 SGB V n.E, vorgeschrieben.
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