Erwerb

ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung (z.B. Eigentum). Der E. erfolgt entweder ursprünglich (erstmalig, originär) oder (von einem anderen) abgeleitet (derivativ). Er kann in Kenntnis der wahren Rechtslage oder gutgläubig (in Unkenntnis der wahren Rechtslage) geschehen. Der gutgläubige E. ist besonders bedeutsam im Sachenrecht. Hier kann etwa das Eigentum an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten durch Einigung, Übergabe und guten Glauben des Erwerbers an das (nicht bestehende) Eigentum des Veräußerers erworben werden (§ 932 BGB). Dies gilt nicht, wenn die Sache - ausgenommen Geld, Inhaberpapiere und im Wege öffentlicher Versteigerung veräußerte Sachen abhanden gekommen war (§ 935 BGB). Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen schließt die Nichtvorlegung des Kraftfahrzeugbriefs den gutgläubigen Erwerb aus. Für Grundstücke kommen die §§891 ff. BGB zur Anwendung. Lit.: Zeranski, D., Prinzipien und Systematik des gutgläubigen Erwerbs beweglicher Sachen, JuS 2002, 340; Sonntag, B., Gutgläubiger Erwerb von Lagergütern, 2003




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