Kraftfahrzeugbrief

Seit 1934 gibt es zum Nachweis des Eigentums an einem Kraftfahrzeug den Kraftfahrzeugbrief. Beim Kraftfahrtbundesamt werden Informationen über jedes Fahrzeug gesammelt, in einem Register festgehalten und teilweise im Kfz-Brief ausgedruckt. Dieser soll zur Feststellung des Eigentums eines Fahrzeugs dienen* Mit dem Erwerb eines jeden Neufahrzeugs ist die Übergabe eines zum Fahrzeug gehörenden Kfz-Brief s verbunden. Wer ein gebrauchtes Fahrzeug erwirbt, sollte tunlichst vor dem Erwerb den Kfz-Brief genauestens überprüfen. Nach wie vor werden in der Bundesrepublik jährlich eine Vielzahl von Autos gestohlen. In den seltensten Fällen befindet sich der Kfz-Brief im Fahrzeug. Das Eigentum am Fahrzeug hängt zwar nicht am Kfz-Brief - es kann auch jemand Eigentümer sein, ohne in den Kfz-Brief eingetragen zu sein -, wer jedoch ein Kfz verkaufen will, ohne dass er im Kfz-Brief steht, muss seine Berechtigung besonders beweisen. Grundsätzlich ist jeder Erwerbsvorgang im Kfz-Brief einzutragen, damit auch jeder künftige Erwerber erkennen kann, wie viele Eigentümer das Fahrzeug schon hatte.
Wer ein Fahrzeug von jemandem kauft, der nicht im Kfz-Brief eingetragen ist, kann sich nachträglich nicht darauf berufen, er habe guten Glaubens gemeint, der Verkäufer sei tatsächlich Eigentümer des Fahrzeugs. Stellt sich nämlich heraus, dass jemand anderer wirklicher Eigentümer des Fahrzeugs war, kann dieser von dem späteren Erwerber den PKW wieder herausverlangen, wenn dem Eigentümer sein Fahrzeug gestohlen worden war. Der Erwerber, der sich im Kfz-Brief nicht genau über den tatsächlichen Eigentümer orientiert hat, wird dann oft den PKW zurückgeben müssen, er selbst kann nur noch versuchen, vom vermeintlichen Verkäufer den Kaufpreis wieder erstattet zu bekommen.

Fahrzeugbrief.

Urkunde, in der das Kfz übereinstimmend mit Kraftfahrzeugschein beschrieben und der Eigentümer vermerkt ist (§ 25 StrassenverkehrszulassungsO). Eigentum am KfzBrief steht Eigentümer des Kfz zu (§ 952 BGB). Jede Veränderung des Kfz’s und jeder Eigentumswechsel ist im KfzBrief von der Zul.Stelle einzutragen (§ 25 StVZO). Verlust des KfzBriefs ist der Zul.Stelle zu melden; er wird durch Aufgebot für ungültig erklärt. Bei Verkauf des Kfz’s ohne Brief grundsätzlich kein gutgläubiger Eigentumserwerb möglich (§ 932 BGB). Bei Sicherungsübereignung des Kfz’s ist KfzBrief dem Sicherungsnehmer zu übergeben. Siehe auch: Fahrzeugzulassung, Anhängerbrief.

(§ 25 StVZO, Fahrzeugbrief) ist die (auf Grund einer allgemeinen Betriebserlaubnis für Typen) vom Fahrzeughersteller ausgefüllte Urkunde, in der ein bestimmtes Kraftfahrzeug beschrieben und weiter bescheinigt wird, dass das Fahrzeug den geltenden Bestimmungen entspricht. Der vom Kraftfahrzeugschein zu unterscheidende K. dient der Sicherung von Rechten am Kraftfahrzeug. Er ist kein Wertpapier. Lit.: Barheine, A., Kraftfahrzeugerwerb im guten Glauben, 1991

Fahrzeugbrief.




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