Erwerbsverbot

ist das Verbot, einen Gegenstand zu erwerben (z.B. § 938 I ZPO). Es ist zulässig. Es wird dem relativen Veräußerungsverbot gleichgestellt. Lit.: Foerste, £/., Grenzen, 1986

durch einstweilige Verfügung zu erwirkendes Verbot, einen bestimmten Gegenstand zu erwerben. Das Erwerbsverbot soll insbesondere einen Grundstückseigentümer schützen, der aufgrund eines nichtigen Grundstückskaufvertrages (z. B. wegen Verstoß gegen das Formerfordernis des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB) die Auflassung erklärt hat. Wird der Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, würde gemäß §311b Abs. 1 S.2 BGB der unwirksame Grundstückkaufvertrag geheilt. Der Grundstückserwerb — und damit auch die Heilung des Verpflichtungsgeschäftes — kann durch eine einstweilige Verfügung i.S. von § 938 Abs. 1 ZPO verhindert werden, die dem Käufer den Grundstückserwerb verbietet.

Veräußerungsverbot.




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