Erwerbsunfähigkeitsrente

Jemand ist erwerbsunfähig, wenn er wegen einer Krankheit, eines Gebrechens oder einer Behinderung auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage ist, regelmäßig zu arbeiten oder ein Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der vom Rentenversicherungsträger festgelegten monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Wie bei der Berufsunfähigkeitsrente setzt die Bewilligung von Bezügen voraus, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und innerhalb dieser Spanne wenigstens drei Jahre lang Pflichtbeiträge entrichtet hat. Die Berechnung der Rente erfolgt mithilfe der so genannten Rentenformel. Personen, die schon seit der Geburt oder der Kindheit behindert sind, können ebenfalls eine Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen. Bei ihnen kommt die Bestimmung zur Anwendung, dass die Rente ebenso ausgezahlt wird, wenn ein Versicherter vor der Antragstellung eine Wartezeit von 240 Monaten erfüllt hat. Der Gesetzgeber beabsichtigt eine Neuordnung der Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, die voraussichtlich im Januar 2001 in Kraft tritt.
§§ 44, 50 f SGB VI
Siehe auch Berufsunfähigkeitsrente

Rente, die von der sozialen Rentenversicherung bei Erfüllung einer Wartezeit von i.d.R. mindestens 60 Monaten gezahlt wird, wenn jemand auf nicht absehbare Zeit wegen einer anhaltenden Krankheit oder Behinderung nicht mehr regelmäßig arbeiten oder nur noch wenig Geld verdienen kann. Nur 2/3 der normalen Altersrente erhält hingegen, wer infolge von Krankheit, anderen Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte weniger als die Hälfte von dem arbeiten kann, was ein körperlich und geistig Gesunder mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten leisten kann (Berufsunfähigkeitsrente).

Im Sozialrecht:

Bis zum 31.12.2000 erhielten in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte, die regelmässig ein Arbeitsentgelt in Höhe von höchstens 1/7 der monatlichen Bezugsgrösse hatten, Erwerbsunfähigkeitsrente. Seit dem 1.1.2001 wird die Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Rente wegen voller Erwerbsminderung ersetzt (Erwerbsminderungsrente). Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente haben nur noch Personen, deren Anspruch vor dem 31.12. 2000 entstanden ist.

Rentenleistung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, seit 1. 1. 2001 aufgehoben und durch die Rente wegen Erwerbsminderung ersetzt. Angesichts der Grundregel über den Rentenbeginn in § 99 SGB VI konnte bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bis einschließlich zum 31. 12. 2000 noch der Antrag bis Ende März 2001, danach aber nicht mehr wirksam, gestellt werden.

Einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit konnten bis zum 31. 12. 2000 Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen, die von Erwerbsunfähigkeit betroffen waren, eine Wartezeit erfüllt hatten und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hatten. Gleiches galt für Versicherte, deren Erwerbsunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls oder ähnlicher Ereignisse war (vgl. §§ 44, 53 SGB VI a. F.).

Die Erwerbsunfähigkeitsrente ist ab 1. 1. 2001 abgelöst worden von den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Versicherten, die am 31. 12. 2000 bereits Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente hatten, wird diese Rente aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch weiterhin gewährt (§ 302 b SGB VI).




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