Veräußerungsverbot
Verbot, über ein Recht an einem Gegenstand (z.B. Eigentum an einer Sache) zu verfügen. Es gibt gesetzliche und behördliche V.; i. d. R. unzulässig sind jedoch rechtsgeschäftliche V. Bei Verstoß gegen ein V., das zugunsten der Allgemeinheit besteht, ist die betreffende Verfügung absolut nichtig, V. nur zum Schutz bestimmter Personen führt nur diesen gegenüber zur Unwirksamkeit (relative Unwirksamkeit).
ist das Verbot, über einen Gegenstand durch Veräußerung zu verfügen. Das V. kann auf Gesetz oder Hoheitsakt (z. B. einstweilige Verfügung) - nicht auf Rechtsgeschäft (§ 137 BGB, möglich aber Verpflichtung, nicht zu verfügen) - beruhen. Bei einem Verstoß gegen ein V. ist die betreffende Verfügung je nach dem Ziel des Verbots (allgemein) unwirksam (vgl. § 134 BGB) oder nur relativ (d. h. lediglich gegenüber bestimmten geschützten Personen) unwirksam. Gutgläubiger Erwerb ist möglich. Lit.: Mehrtens, G., Das gesetzliche Veräußerungsverbot, 1974; Fahland, M., Das Verfügungsverbot nach §§ 135, 136 BGB, 1976
Auf Gesetz (§ 135 BGB) oder gerichtlicher bzw. behördlicher Anordnung (§ 136 BGB) beruhendes Verbot der Vornahme einer (ansonsten zulässigen) Verfügung über einen bestimmten Gegenstand. Absolute Veräußerungsverbote, die den Interessen der Allgemeinheit dienen, haben die Wirkung eines gesetzlichen Verbots, d. h., ein verbotswidrig vorgenommenes Geschäft ist nach § 134 BGB nichtig.
Absolute Veräußerungsverbote bestehen z.B. für Betäubungsmittel (129 BtMG) und bestimmte Arzneimittel (§§43,50-52 ArzneimittelG). Auch die Vermögensbeschlagnahme nach §290 Abs. 1 StPO hat die Wirkung eines absoluten Veräußerungsverbots.
Alle übrigen — relativen — Veräußerungsverbote führen nur zu einer relativen Unwirksamkeit des verbotswidrig vorgenommenen Geschäfts (relativ unwirksames Rechtsgeschäft) zugunsten des durch das Verbot Geschützten (§§ 135, 136 BGB). Der Erwerber eines entgegen einem relativen Veräußerungsverbot übertragenen Gegenstands wird durch die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb geschützt, wenn er das
Veräußerungsverbot nicht kannte oder kennen musste (§ 135 Abs. 2 BGB).
Von praktischer Bedeutung sind nur auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung beruhende relative Veräußerungsverbote, zu denen insbes. die Beschlagnahme in der Zwangsvollstreckung (§§ 829,846, 857 Abs.1 ZPO) und das Verbot aufgrund einer einstweiligen Vertilgung (1935 ZPO) gehören.
Ist ein gesetzliches V. im öffentlichen Interesse, d. h. zugunsten der Gesamtheit, erlassen, so verstößt ein dem zuwiderhandelndes Rechtsgeschäft (R.) gegen ein Verbotsgesetz und ist wegen Gesetzwidrigkeit absolut nichtig (Nichtigkeit, § 134 BGB; z. B. wenn die Veräußerung von Grundstücken an Ausländer gesetzlich untersagt ist). Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand dagegen gegen ein gesetzliches V., das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam, im Übrigen aber wirksam (relative Unwirksamkeit). Einem gesetzlichen V. steht dabei ein V. gleich, das von einem Gericht oder einer anderen Behörde zugunsten bestimmter Personen erlassen wird. In Betracht kommen vor allem die Verfügungen des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 81 InsO, Schutz der Insolvenzgläubiger) sowie Verfügungen des Schuldners nach einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung (z. B. bei der Pfändung einer Forderung, § 829 ZPO) oder bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks (§ 23 ZVG, Schutz des Vollstreckungsgläubigers) sowie V., die durch eine einstweilige Verfügung (Schutz des Antragstellers) angeordnet worden sind. In allen diesen Fällen fehlt dem Verfügenden die Verfügungsbefugnis; die Verfügung (ebenso eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Schuldner seitens eines Gläubigers, der nicht zu dem geschützten Personenkreis gehört) ist relativ unwirksam (§§ 135, 136 BGB).
Der Wirkung eines V. kommt ein durch einstweilige Verfügung angeordnetes Erwerbsverbot gleich (Beispiel: Jemand hat auf Grund eines unwirksamen Grundstückskaufvertrags - z. B. Schwarzkauf - die Auflassung erklärt; dem Erwerber wird nunmehr durch einstweilige Verfügung verboten, die Eintragung herbeizuführen und dadurch den nichtigen Kaufvertrag zu heilen, so dass er wirksam über das Grundstück weiter verfügen könnte). Besteht ein derartiges relatives V., so wird ein Gutgläubiger, der von dem nicht mehr Verfügungsberechtigten den Gegenstand durch eine Verfügung (nicht im Wege der Zwangsvollstreckung) erwirbt, geschützt, soweit für den betreffenden Gegenstand ein Gutglaubensschutz vorgesehen ist. Der gute Glaube muss sich hier auf das Fehlen eines V., also auf den Fortbestand der Verfügungsbefugnis beziehen; er wird insbes. bei Grundstücken durch Eintragung - z. B. des Beschlagnahmevermerks - in das Grundbuch zerstört (§ 892 I 2 BGB, § 23 ZVG). Durch Rechtsgeschäft kann ein V. nicht mit unmittelbar bindender Wirkung vereinbart werden (Verfügungsfreiheit; Ausnahme bei der Abtretung, 3); unberührt hiervon bleibt jedoch die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein veräußerliches Recht nicht durch Rechtsgeschäft zu verfügen (§ 137 BGB). Eine verbotswidrige Verfügung ist hier also voll wirksam, verpflichtet aber den Verfügenden wegen Vertragsverletzung zum Schadensersatz.
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