Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungist die nach dem Vorbild Frankreichs vom Recht der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung gestellte Unternehmensform, die Unternehmen und freiberuflich tätigen Personen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft(en) eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit ermöglicht oder erleichtert, ohne dass die Mitglieder dieser Interessenvereinigung der Rechtsordnung eines bestimmten Mitgliedstaats unterworfen werden (1997 rund 800 EWIV, 2000 rund 1000 EWIV vorhanden). Sie ähnelt einer offenen Handelsgesellschaft, hat aber wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung besonders bestellte Geschäftsführer. Die E.W.I.V. geht auf eine Verordnung (EWG) des Rats vom 25. 7. 1985 zurück, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltendes Recht ist (Art. 189 II EWGV a.F., 249 II EGV n.F.). Sie ist durch das EWIV-Aus- führungsgesetz vom 14.4. 1988 zum 1.1. 1989 für die Bundesrepublik Deutschland einzelstaatlich ergänzt. Die Firma der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung muss mindestens die Worte Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung oder die Abkürzung EWIV enthalten. Lit.: Lenz, G., Die europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, 1997; Spatscheck, R., Die Besteuerung der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung, 1997; Köhl, D., Einfluss der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung auf das Prinzip der Selbstorganschaft, 2001
Weitere Begriffe : Deich | Herzinfarkt | Erbenkonkurs |
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