Europäische Zentralbank (EZB) Die Regelungen für die EZB enthalten Art. 127 ff., 282 ff. AEUV (früher Art. 8, 105 ff. EGV) und das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (Prot.), eine Anlage zu Art. 129 AEUV (früher Art. 8 EGV). Die EZB ist personell und hinsichtlich der sachlichen Mittel aus dem Europäischen Währungsinstitut hervorgegangen. Die EZB ist Spitze des Systems der Europäischen Zentralbanken (ESZB). Die EZB ist durch den Vertrag von Lissabon Organ der Union geworden (Art. 13 EUV). Die EZB ist unabhängig und hat umfassende Rechtspersönlichkeit in allen Mitgliedstaaten (Art. 9 Prot.). Beschlussorgane sind gemäß Art. 129, 283 AEUV (früher Art. 107, 112 EGV), Art. 9.3 Prot. der EZB-Rat und das Direktorium. Der Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken, deren Mitgliedstaaten den Euro eingeführt haben, Art. 10 Prot., das Direktorium aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern, Art. 11 Prot. Die Amtszeit der Direktoriumsmitglieder beträgt 8 Jahre, Wiederernennung ist nicht zulässig. EZB-Rat und Direktorium beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Ferner gibt es den erweiterten Rat, zu dem auch die Präsidenten der Zentralbanken gehören, die dem Eurosystem nicht angehören, Art. 141 AEUV, Art. 44 Prot. Die EZB leitet das ESZB und hat gemäß Art. 128 AEUV (früher Art. 106 EGV), Art. 16 Prot. das alleinige Recht zur Ausgabe von Banknoten.
Weitere Begriffe : Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung | Bundesnachrichtendienst | Fremdrentengesetz |
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