Europäische Zentralbank (EZB)

Die Regelungen für die EZB enthalten Art. 127 ff., 282 ff. AEUV (früher Art. 8, 105 ff. EGV) und das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (Prot.), eine Anlage zu Art. 129 AEUV (früher Art. 8 EGV). Die EZB ist personell und hinsichtlich der sachlichen Mittel aus dem Europäischen Währungsinstitut hervorgegangen. Die EZB ist Spitze des Systems der Europäischen Zentralbanken (ESZB). Die EZB ist durch den Vertrag von Lissabon Organ der Union geworden (Art. 13 EUV). Die EZB ist unabhängig und hat umfassende Rechtspersönlichkeit in allen Mitgliedstaaten (Art. 9 Prot.). Beschlussorgane sind gemäß Art. 129, 283 AEUV (früher Art. 107, 112 EGV), Art. 9.3 Prot. der EZB-Rat und das Direktorium. Der Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken, deren Mitgliedstaaten den Euro eingeführt haben, Art. 10 Prot., das Direktorium aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern, Art. 11 Prot. Die Amtszeit der Direktoriumsmitglieder beträgt 8 Jahre, Wiederernennung ist nicht zulässig. EZB-Rat und Direktorium beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Ferner gibt es den erweiterten Rat, zu dem auch die Präsidenten der Zentralbanken gehören, die dem Eurosystem nicht angehören, Art. 141 AEUV, Art. 44 Prot. Die EZB leitet das ESZB und hat gemäß Art. 128 AEUV (früher Art. 106 EGV), Art. 16 Prot. das alleinige Recht zur Ausgabe von Banknoten.

(Abk.: EZB)
Im EG-Vertrag von Maastricht (Europäische Union) für 1998 vorgesehene Gemeinschaftsinstitution im Rahmen des Europäischen Systems der (nationalen) Zentralbanken. Soll vor allem die Preisstabilität gewährleisten. Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern, die von den Regierungen der Mitgliedsstaaten einvemehmlich ausgewählt und ernannt werden.

(EZB) ist die zur Sicherung der Europäischen Währungsunion in der Europäischen Union eingerichtete Zentralbank (Art. 8 EGV). Ihre vorrangige Aufgabe ist die Gewährleistung der Preisstabilität. Ihre Organe sind Rat und Direktorium. Lit.: Junius, K., Handbuch Europäische Zentralbank, 2002; Gaitanides, C., Das Recht der europäischen Zentralbank, 2005

, Abk. EZB: organisatorische Spitze des Europäischen Systems der Zentralbanken, der gern. Art. 9 der Satzung des EZB-Systems in
allen Mitgliedstaaten umfassende Rechtspersönlichkeit zukommt. Die EZB hat ihren Sitz in Frankfurt a. M. Beschlussorgane der EZB sind der EZB-Rat, dem die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank und die Präsidenten der Nationalen Zentralbanken angehören sowie das EZB-Direktorium. Das Direktorium unter Vorsitz des Präsidenten der EZB ist das eigentliche Exekutivorgan. Die Mitglieder des EZB-Direktoriums werden von den Regierungen der Euro-Länder einvernehmlich für acht Jahre ernannt; eine Wiederernennung findet nicht statt. Der EZBRat erlässt Leitlinien zur Erfüllung der Aufgaben des Systems und legt die Geldpolitik fest. Das Direktorium ist für die Umsetzung der Beschlüsse des EZB-Rates verantwortlich und führt die laufenden Geschäfte der Europäischen Zentralbank.




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