Europäisches Patentamt

, Abk. EPA: selbstständige zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in München (rd. 6500 Mitarbeiter); wurde auf der Grundlage des 1977 in Kraft getretenen Europäischen Patentabkommens errichtet (BGBl. II 1973, S.792); die Errichtung des sich finanziell vollständig selbst tragenden und weitgehend administrativ unabhängigen EPA ist das Ergebnis einer modellhaften Zusammenarbeit zwischen den Staaten Europas auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Das EPA ist das Exekutivorgan der Europäischen Patentorganisation (EPO, Europäische Patentorganisation). Aufgabe des EPA ist die Erteilung europäischer Patente nach einem einheitlichen und zentralisierten Verfahren. Im Jahre 2003 nahm das EPA rund 161 000 Patentanmeldungen entgegen. Nach ihrer Erteilung gehen europäische Patente in die Verwaltung jener Staaten über, die der Antragsteller in seiner Patentanmeldung benannt hat. Sie entfaltet dieselbe Wirkung wie ein entsprechendes nationales Patent. Ihre Laufzeit beträgt einheitlich 20 Jahre; für Patente auf Arznei- und Pflanzenschutzmittel ist eine Schutzverlängerung möglich. Darüber hinaus sieht das zusätzliche Übereinkommen über das europäische Patent für den gemeinsamen Markt („Gemeinschaftspatent”) von 1975 (ABIEG 1989, L401,
1 ff.) vor, dass die vom EPA erteilten Europäischen Patente eine einheitliche Geltung im EG-Bereich erhalten. Das Gemeinschaftspatentübereinkommen ist noch nicht in Kraft getreten.

Patentamt.




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