Rechtsschutz

Schutz, den der Staat dem einzelnen zur Durchsetzung seiner Rechte gewährt, indem er Gerichte und Behörden einrichtet und diesen die entsprechenden Befugnisse verleiht. Demgegenüber ist der Selbstschutz des einzelnen heute nur noch ausnahmsweise zulässig (z.B. Selbsthilfe, Notwehr, Notstand).

Richterlicher Rechtsschutz

Wer sein Recht durchsetzen will, darf nicht eigenmächtig vorgehen. Er muss sich grundsätzlich in dem dazu vorgesehenen Verfahren an die vom Staat zur Verwirklichung des R. eingerichteten Stellen, insbes. die Gerichte, wenden. In der Rechtsordnung der Bundesrepublik gibt es keine justizfreien Räume. Das ist im Verhältnis zur öffentlichen Gewalt in Art. 19 IV GG ausdrücklich ausgesprochen, gilt aber schlechthin (Rechtsweg). Das Recht bietet dem Bürger eine Vielfalt von Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Richter sind gehalten, Recht zu sprechen, auch wenn das Gesetz schweigt oder unklar oder unbestimmt formuliert ist. Nur ausnahmsweise ist der Selbstschutz des einzelnen zulässig, z. B. im Fall der Notwehr, des Notstands oder der Selbsthilfe.

Im Arbeitsrecht:

Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände.

ist der durch die Rechtsordnung gewährleistete Schutz der Rechtsgüter. Der R. ist in den besonderen, von der Rechtsordnung bereitgestellten Verfahren geltend zu machen, durch die der Selbstschutz des Einzelnen (Selbsthilfe) weitgehend verdrängt worden ist. Im Besonderen ist der gewerbliche R. die Gesamtheit der Rechtssätze, welche die gewerblich-geistige Leistung des Einzelnen schützen (Patentrecht, Markenrecht, Gebrauchsmusterrecht, Geschmacksmusterrecht und Wettbewerbsrecht). Vorläufiger R. ist der von der Rechtsordnung vorläufig gewährte Schutz (Anordnung, einstweilige, Arrest, Verfügung, einstweilige). Lit.: Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht Urheberrecht (Lbl.), bearb. v. Heinemann, A., 31.. A. 2007; Eisenmann, //., Grundriss gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 5. A. 2004; Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, hg. v. Dunkl, H., 3. A. 1999; Finkelnburg, K./Jank, K., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. A. 1998; Schuschke, W./Walker, W., Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. A. 2002; Chrocziel, P., Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, 2. A. 2002; Ensthaler, J., Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 2. A. 2003; Rebel, D., Gewerbliche Schutzrechte, 4. A. 2003; Lehr, D., Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Multimedia, 2. A. 2003; Beck’sche Formularsammlung zum gewerblichen Rechtsschutz mit Urheberrecht, bearb. v. Buddeberg, M. u.a., 3. A. 2005; Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Presserecht, hg. v. Mes, P., 2. A: 2005; Gewerblicher Rechtsschutz, hg. v. Hasselblatt, G., 2. A. 2005; Einstweiliger Rechtsschutz im Zivilrecht, hg. v. Berger, C. , 2006; Van Bühren/Plote, ARB Rechtsschutzversi- cherung, 2006

Während in der Frühzeit des Rechts die Durchsetzung des einer Person zustehenden subjektiven Rechts weitgehend in seine oder seiner Sippe Hand gelegt war, geht das heutige Recht vom Grundsatz des staatlichen R. aus. Der Inhaber eines Rechts muss also grundsätzlich zur Durchsetzung der sich hieraus ergebenden Ansprüche die staatlichen Gerichte und Behörden durch Erhebung einer Klage zur Erlangung eines Urteils und dessen Durchsetzung im Wege der staatlichen Zwangsvollstreckung in Anspruch nehmen. Auch wenn es sich um einen in erleichterter Form erlangten Titel handelt (z. B. durch schiedsrichterliches Verfahren, vollstreckbare Urkunde), ist die zwangsweise Durchsetzung des titulierten Anspruchs grundsätzlich Sache des Staates. Der Selbstschutz des Einzelnen ist nur noch in besonderen Fällen zulässig, s. hierzu Selbsthilfe, Notwehr, Notstand, Mietvertrag (3), Besitzschutz. Oftmals sieht das Gesetz einen R. dadurch vor, dass es bei Rechtsverletzungen an die Stelle des verletzten Rechts einen Anspruch auf Schadensersatz treten lässt, dessen Durchsetzung allerdings wieder den oben genannten Grundsätzen unterliegt. S. a. Sicherheitsleistung.




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