ex tunc

(lat.: von damals an); auch für die Vergangenheit wirkend (z.B. Anfechtung einer Willenserklärung).

von Anfang an, rückwirkend. D.h., eine bestimmte Wirkung gilt als von Anfang an bestehend bzw. nicht bestehend. Bsp.: Eine wirksame Anfechtung nach § 119 ff. BGB hat zur Folge, daß das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig fingiert wird, vgl. § 142 I BGB.

= rückwirkend (auch für die Vergangenheit wirkend); z. B. wirkt die Anfechtung eines Vertrags wegen Willensmangels auf den Abschlusszeitpunkt zurück.

(lat.: von damals), auch für die Vergangenheit wirkend; z. B. Bekämpfung eines Vertrages wegen Nichtigkeit (Vertrag ist von Anfang an unwirksam), Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung. ex nune.

= von damals an.

(lat.) von damals an (z.B. vom Zeitpunkt des ursprünglichen Wirksamwerdens einer Willenserklärung an)




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