ex nunc
(lat.: von nun an); mit Wirkung für die Zukunft (z.B. Kündigung).
von nun ab (Gegenteil: ex tunc). Bsp.: Die Heilung eines ursprünglich formunwirksamen Grundstückskaufvertrages nach § 313 S.2 BGB tritt nur ex nunc ein, d.h. ab dem Zeitpunkt der Eintragung.
= von jetzt an.
(lat.) von nun an (z.B. vom Zeitpunkt des Zugangs einer Willenserklärung an)
= von jetzt ab (mit Wirkung für die Zukunft); z. B. tritt bei gestaltenden Rechtsgeschäften wie Kündigung die Rechtsfolge erst mit dieser ein.
(lat.: von jetzt ab), mit Wirkung für die Zukunft, z.B. ab Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung od. ab Wirksamkeit eines Vertrages, einer Kündigung, ex tune.
Vorheriger Fachbegriff: ex lege | Nächster Fachbegriff: ex nune