Exequaturverfahrenbesonderes Urteilsverfahren gern. §§ 722, 723 ZPO zur Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Titel. Tauglicher Vollstreckungstitel ist nicht das ausländische Urteil, sondern das deutsche Vollstreckungsurteil i. S. d. § 722 ZPO. Vorrangig ist jedoch das Eingreifen völkervertraglicher Vereinbarungen zu prüfen (insb. EuGVV0).
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