Urteilsverfahren

ist ein gerichtliches Verfahren, das durch Urteil abgeschlossen wird; i. Gegensatz zum Beschlussverfahren, in dem das Gericht durch Beschluss abschliessend entscheidet.

, Arbeitsrecht: Verfahren vor dem Arbeitsgericht nach § 2 ArbGG, in dem die Entscheidung durch Urteil ergeht (vgl. dazu im Gegensatz Beschlussverfahren). In einer Streitigkeit ist der Weg zu den Arbeitsgerichten im Urteilsverfahren eröffnet, wenn einer der Gegenstände in § 2 ArbGG betroffen ist. Eine Vielzahl der Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten machen die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG aus.
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (lit. a); Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses (lit. b); Streitigkeiten aus Vertragsverhandlungen (lit. c).
Gegen Urteile der Arbeitsgerichte findet nach § 64 Abs. 1 ArbGG die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht und nach § 76 Abs. 1 ArbGG die Sprungrevision vor dem Bundesarbeitsgericht statt. Gegen Berufungsurteile der Landesarbeitsgerichte ist nach Zulassung durch das Landesarbeitsgericht eine Revision beim Bundesarbeitsgericht nach § 72 Abs. 1 ArbGG möglich. Auf solche Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten sind die §§ 1-13, 46-63 ArbGG und über § 46 Abs. 2 ArbGG die §§ 495, 253 ff. ZPO anwendbar.

In allen Verfahrensordnungen ist, je nach dem Gegenstand des Rechtsstreits, die Entscheidung durch Urteil oder Beschluss vorgeschrieben. So wird über eine Klage in der Regel durch Urteil entschieden (§ 300 I ZPO, § 107 VwGO, § 95 FGO, § 125 SGG). Dieses zum Urteil führende Verfahren (für den Zivilprozess in den §§ 253-510 b ZPO, für die Arbeitsgerichtsbarkeit in §§ 2, 46 ff. ArbGG geregelt), nennt man U. S. a. Beschlussverfahren.




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