Exequatur
(lat. "es möge ausgeführt werden"), die einem Konsul vom Gastland erteilte Erlaubnis zur Ausübung seiner Tätigkeit.
([lat.] er übe aus) ist im Völkerrecht die Zustimmung des Empfangsstaats zur Entsendung des Konsuls eines anderen Staats in sein Staatsgebiet.
Zulassung des Leiters der konsularischen Vertretung durch die Ermächtigung des Residenzstaates (Art.12 I Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen).
(lat.; „er übe - sein Amt - aus!“) ist im Völkerrecht die Zustimmung zur Ernennung eines Konsuls durch den Empfangsstaat. Das E. wird jeweils für einen bestimmten Konsulatsbezirk erteilt, entweder dadurch, dass der Antrag mit dem Vermerk „Exequatur“ versehen wird, oder, wie heute meist, durch Ausstellung einer besonderen Urkunde. Nach Erteilung des E. werden die Konsuln regelmäßig bei den Behörden ihres Bezirks eingeführt. Wie das Agrément kann das E. versagt werden, wenn Einwendungen gegen die Person des Konsuls bestehen. Für den Zivilprozess s. Vollstreckungsurteil.
Vorheriger Fachbegriff: exeptio doll | Nächster Fachbegriff: Exequaturverfahren