Exklusivnormen

Vorschriften, die für deutsche Staatsangehörige systemwidrig die Anwendung deutschen Rechts anordnen oder dessen Anwendung zumindest ermöglichen, z.B. Art. 10 Abs. 3,17 Abs. 1 S.2, 18 Abs. 5 EGBGB.
Sie dienen häufig der Begünstigung inländischer Partei- oder Ordnungsinteressen. Exklusivnormen sind nicht verallgemeinerungsfähig, da sie gerade keinen allgemeinen Rechtsgedanken enthalten ( Kollisionsnormen, einseitige; Kollisionsnormen, allseitige).




Vorheriger Fachbegriff: Exklusivlizenz | Nächster Fachbegriff: Exkommunikation


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen