Fachbereich
ist der Teilbereich einer Universität (Hochschule), der nach Landeshochschulgesetzen an die Stelle der älteren Fakultät getreten ist. Der F. erfüllt für sein Sachgebiet die Aufgaben der Hochschule (Forschung, Lehre, Verleihung akademischer Grade [Promotion, Habilitation], Selbstergänzung durch Berufung). Organe des Fachbereichs sind Fachbereichsrat und Fachbereichssprecher (Dekan).
Die früher durch das Hochschulrahmengesetz vorgeschriebene Einrichtung von F. wurde durch das 4. G zur Änderung des HRG v. 20. 8. 1998 (BGBl. I 2190) gestrichen. Die Regelung der Binnenstruktur der Hochschulen ist nunmehr den Ländern überlassen. Die Hochschulen sind - je nach Landesrecht unterschiedlich - in F. oder Fakultäten gegliedert (vgl. z. B. § 25 HochschulG NRW v. 14. 3. 2000, GV 190, m. Änd. oder Art. 27 Bayer. HochschulG v. 23. 5. 2006, GVBl. 245). Lehre, Forschung und die Verleihung von Hochschulgraden fällt nach Maßgabe des Landesrechts in die Zuständigkeit der F. und Fakultäten.
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