Fadingbezeichnet man das Nachlassen der Bremswirkung, insbesondere durch Erwärmung der Bremsflüssigkeit. Es entsteht vor allen Dingen bei Bergabfahrten, auf denen die Bremse reichlich oft benutzt wird. Bremsfading kann unter Umständen sogar dazu führen, dass die Bremswirkung völlig aufhört. Ist ein Nachlassen der Bremswirkung spürbar, hat der Kraftfahrer nach Möglichkeit sofort anzuhalten und abzuwarten, bis die Bremsflüssigkeit sich wieder abgekühlt hat: andernfalls befindet sich das Fahrzeug nicht in ordnungsgemässem Zustand. Dies allein wäre schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 StVZO, § 69a Abs. 3 Nr. 13 StVZO. Ausserdem kann der Kraftfahrer auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn die mangelhafte Bremse die Ursache einer Straftat ist. Zivilrechtlich kann die Führung eines Kraftfahrzeugs nach eingetretenem Bremsfading, das zumindest mitursächlich für einen Unfall ist, zum Verlust von Schadenersatzansprüchen führen.
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