FAGOAbk. für die „Geschäftsordnung für die Finanzämter”. Bundeseinheitlicher Verwaltungserlass, in dem die obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen zu den Grundsätzen der Organisation der Finanzämter (Struktur der Behörden, Aufgaben und Befugnisse der Funktionsträger, ablauforganisatorische Vorgaben für den internen Dienstverkehr) treffen. Die einzelnen Länder können hierzu sog. ergänzende Bestimmungen (EB-FAGO) erlassen. Über die Regelungen zum behördeninternen Aufbau und Ablauf hinausgehend haben die obersten Finanzbehörden der Länder Ende 1996 gleich lautende Erlasse zur Neuordnung des Besteuerungsverfahrens herausgegeben, in denen bundeseinheitliche organisatorische Vorgaben zur mehr oder minder intensiven Sachverhaltsermittlung bei der Bearbeitung von Steuerfällen gemacht werden und die deshalb unmittelbar in das Verhältnis zwischen den Finanzämtern und den Steuerpflichtigen eingreifen (s. BStB1. 1996 I, S. 1391).
Weitere Begriffe : Kriegstrauung | Wirtschaftsjurist | Strafverfolgungshindernisse |
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