Fahndung
Alle Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden, die darauf gerichtet sind, einen flüchtigen mutmaßlichen Straftäter zu ergreifen. Solange diese Maßnahmen nicht an die Öffentlichkeit dringen, unterliegen sie keinen Beschränkungen. Wird aber die Fahndung öffentlich durchgeführt (durch Aushängen eines Steckbriefes mit Bild und Personenbeschreibung oder Suchdurchsagen im Fernsehen), so greift sie erheblich in das Personenrecht des mutmaßlichen Täters ein. Die öffentliche Fahndung ist daher nur zulässig auf Grund eines Haftbefehls oder bei Flucht eines Festgenommenen (§ 131 StPO).
Massnahme zur Entdeckung flüchtiger Rechtsbrecher; erfolgt durch Eintragung im Fahndungsbuch (-blatt), Suchvermerk, Veröffentlichung eines Steckbriefs.
ist das Aufspüren des Täters einer Straftat oder eines für das Strafverfahren wichtigen Zeugen (Strafprozess). Ist der Täter nicht bekannt oder ist der Aufenthalt des bekannten oder mutmasslichen Täters oder des Zeugen nicht ermittelt, so veranlasst die Staatsanwaltschaft die notwendigen Fahndungsmassnahmen. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Steckbriefs gegen Straftäter s. §§ 131, 457 StPO.
Bei besonders schweren Straftaten (z.B. Bildung terroristischer Vereinigungen, Mord, schwerer Raub mit Schusswaffe, Rauschgiftdelikte) können zum Zwecke der F. Kontrollstellen auf öffentlichen Strassen und Plätzen eingerichtet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass diese Massnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann; an einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen (§111 StPO). Die bei diesen Personenkontrollen, aber auch bei Grenzkontrollen anfallenden Daten über die Identität von Personen sowie über aufklärungsrelevante Umstände dürfen im Wege der sog. Schleppnetzfahndung in einer Datei gesammelt werden, sofern die Datenauswertung zur Ergreifung des Täters oder zur Aufklärung der Straftat führen kann und die Massnahme nicht ausser Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht;
das gilt auch, wenn Pässe u. Personalausweise automatisch gelesen werden (§ 163 d StPO). Die Einrichtung von Kontrollstellen u. die Durchführung einer Schleppnetzfahndung darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei angeordnet werden.
Als Rasterfahndung bezeichnet man eine Art der F., die auf dem Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung beruht; hierbei werden zur Erfassung von Tatverdächtigen verschiedene Dateien nach bestimmten Kriterien ("Rastern") systematisch miteinander verglichen. Die Rasterfahndung ist grundsätzlich erlaubt, sofern sie dazu dient, die Namen von Tatverdächtigen mit anderen Dateien (z.B. Melderegister, Fahrzeugregister, Verkehrszentralregister) zu vergleichen. Ihre Zulässigkeit ist umstritten, wenn sie darauf abzielt, Tatverdächtige dadurch überhaupt erst zu ermitteln, dass der in Betracht kommende Personenkreis im Wege des Datenabgleichs schrittweise eingegrenzt wird.
ist die Verfolgung eines einer Straftat Verdächtigen durch den Staat zwecks Entdeckung und Ergreifung. Zuständig für die F. ist im Wesentlichen die Polizei (Kriminalpolizei) als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft (beachte daneben z.B. auch die Steuerfahndung). Bei der F. wird vielfach die Bevölkerung durch ein Fahndungsschreiben um Mithilfe gebeten. Lit.: Klever, S., Die Rasterfahndung, 2003
Polizeirecht: Die polizeilichen Tätigkeitsbereiche Fahndung und Ermittlung sind nicht eindeutig voneinander abgrenzbar, nach dem Ziel oder dem Zweck der jeweiligen Tätigkeit überschneiden sich diese Maßnahmen in der polizeilichen Praxis häufig. Allgemein stehen bei den Ermittlungen die Informationsgewinnung sowie die Erforschung von Sachverhalten im Vordergrund polizeilicher Aktivitäten; die Fahndung hingegen dient dem Aufspüren oder der Ortsbestimmung von Personen und/oder Sachen.
Nach fahndungstaktischen Schwerpunkten werden die
— ortsbezogene Fahndung,
— personen-/sachbezogene Fahndung und die
— deliktsbezogene Fahndung
unterschieden.
Die allgemeine Fahndung ist die Suche ohne bestimmte, konkrete Hinweise auf gesuchte Personen oder Sachen. Die gezielte Fahndung ist die Suche aufgrund von konkreten Hinweisen, Auswertungsergebnissen und besonderen Anlässen.
— > Ringalarmfahndung, Grenzalarmfahndung, Landesalarmfahndung; Bundesalarmfahndung, Zielfahndung, Grenzfahndung, Auslandsfahndung, Fahndung durch automatisierten Datenabgleich, Netzfahndung (Schleppnetzfahndung), Datenabgleich, Öffentlichkeitsfahndung, Großfahndung. Strafprozessrecht: Sammelbegriff für Maßnahmen des Strafverfahrensrechts zur Ermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen, dessen Identität oder Aufenthalt unklar ist. §§ 131 ff. StPO regeln die Ausschreibung zur Fahndung zwecks Festnahme (§ 131 StPO), zwecks Aufenthaltsermittlung (§ 131 a Abs. 1 StPO) und Identitätsfeststellung (§§ 131 a Abs. 2, 131 b StPO). Anordnungsbefugt sind hinsichtlich der Ausschreibung zur Festnahme Gericht und Staatsanwaltschaft gleichermaßen, bei Gefahr im Verzug auch deren Ermittlungspersonen (§ 131 Abs. 1 StPO); hinsichtlich der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung ist die Staatsanwaltschaft anordnungsbefugt (§ 131 c Abs. 1 S. 2 StPO), das Gericht bei zusätzlicher Öffentlichkeitsfahndung oder Veröffentlichung von Abbildungen (§ 131 c Abs. 1 S. 1 StPO). In der Praxis führt die Ausschreibung zur Aufnahme der Beschuldigten- oder Zeugenpersonalien in polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Datenbanken (Fahndungshilfsmittel, § 131 a Abs. 5 StPO); insbesondere erfolgt die Niederlegung eines Suchvermerks im Bundeszentralregister.
umfasst die Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und der Polizei zur Ermittlung eines unbekannten Straftäters oder des Aufenthalts eines bekannten oder mutmaßlichen Täters, eines wichtigen Zeugen oder einer Sache. Mittel sind u. a. Auskünfte von Behörden (s. z. B. § 68 I SGB X) und anderen Stellen, Bundeszentralregister (Strafregister), Verkehrszentralregister, Gewerbezentralregister, Ausländerzentralregister, EDV-Fahndungssystem der Polizei (INPOL), Deutsches Fahndungsbuch, Amtsblätter des Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter, Schengener Informationssystem (Schengener Übereinkommen), öffentliche Medien, Plakatanschläge, Aussetzung von Belohnung sowie Ausschreibung im Strafprozess (s. a. Suchvermerk), Observation, Durchsuchung, Datenabgleich, F. über Interpol. Außerdem kommen in Betracht Rasterfahndung, Schleppnetzfahndung, Polizeiliche Beobachtung, Überwachung der Telekommunikation, Einsatz technischer Mittel, Kontrollstellen, Verdeckte Ermittler; in diesen Fällen ist i. d. R. eine richterliche Anordnung erforderlich, u. U. eine nachträgliche Benachrichtigung des Betroffenen; die Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse für andere Strafverfahren ist zumeist eingeschränkt (Zufallsfunde).
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