Fahrlehrerausbildung

Die Ausbildung zum Fahrlehrer darf nur in amtlich anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten betrieben werden (§§ 22 ff. FahrlG, §§ 8 bis 12 DVO zum FahrlehrerG, Art. 1 VO v. 18. 8. 1998, BGBl. I 2307, m. spät. Änd.). Die Ausbildungsstätten werden durch die Aufsichtsbehörde gem. § 33 FahrlG überwacht. Die Ausbildung ist in der Ausbildungsordnung (Art. FahrlehrerausbildungsVO Art. 2 o. a. VO) geregelt.




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