Ausbildungsordnungist die in Form einer RechtsVO ergehende staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe. Außer diesen bezeichnet sie die Dauer, das Ausbildungsberufsbild, einen Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen (§ 5 BBiG, § 26 HandwO). Vgl. z. B. die VO über die Berufsausbildung zum, Tischler/Tischlerin v. 25. 1. 2006 (BGBl. I 245). Die A. kann eine Stufenausbildung vorsehen (§ 5 BBiG, § 26 HandwO). Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der A. ausgebildet werden (§ 25 II HandwO, § 4 II BBiG). Wegen A. zur beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung s. §§ 53, 58 BBiG. A. bestehen auch auf zahlreichen anderen Gebieten, z. B. für Flugsicherungspersonal (Flugsicherung), Heilhilfsberufe, im öffentlichen Dienst usw; s. a. Berufsbildung.
Weitere Begriffe : Verhören | Beamtenbeisitzer | Gewohnheitsverbrecher |
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